Freitag, 16. Januar 2004
1. Arbeitsrecht
Anhebung der Altersgrenze für gesetzliche Altersrente


Wie Sie sicher bereits in den vergangenen Wochen verfolgt haben, beabsichtigt die Bundesregierung, die Altersgrenze für den Bezug von gesetzlicher Altersrente nach Altersteilzeit und Arbeitslosengeld anzuheben, was unmittelbare Auswirkungen für den Abschluss von Aufhebungsverträgen, Vorruhestandsvereinbarungen und Altersteilzeitvereinbarungen hat.

Im Hinblick darauf möchten wir Sie darauf hinweisen, dass das Bundeskabinett am 03.12.2003 den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) beschlossen hat. Für die Praxis ergibt sich damit kurzfristiger Handlungsbedarf. Denn mit einer Einfügung von § 237 Abs. 5 SGB VI soll die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente nach Arbeitslosigkeit und Altersteilzeit für Versicherte, die nach dem 31.12.1945 geboren sind, schrittweise von der Vollendung des 60. auf die Vollendung des 63. Lebensjahres angehoben werden. Ausgenommen hiervon sind Versicherte, die

1. am 01.01.2004 arbeitslos waren,

2. deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 01.01.2004 erfolgt ist, nach dem 31.12.2003 beendet worden ist,

3. die vor dem 01.01.2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder

4. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

Einer vor dem 01.01.2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

Entgegen dem ursprünglichen Entwurf des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes sind also noch Änderungen vorgenommen worden, die für Ihre weiteren Planungen von erheblicher Bedeutung sein dürften. Unter die Vertrauensschutzregelung des neuen § 237 Ans. 6 SGB VI fallen nämlich nunmehr nicht nur Versicherte, die vor dem 04.12.1948 geboren sind. Vielmehr werden von der Vertrauensschutzregelung alle Versicherten erfasst, die vor dem 01.01.1952 geboren sind. Außerdem ist Stichtag für den Vertrauensschutz -anders als bislang vorgesehen- nicht der Tag des Kabinettsbeschlusses (also der 03.12.2003), sondern der 01.01.2004.

Soweit von Ihrer Seite aus die Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit älteren Arbeitnehmern geplant ist, muss also der 01.01.2004 als entscheidender Stichtag gesehen werden. Denn nur dann, wenn Aufhebungsverträge, Altersteilzeitvereinbarungen und Vereinbarungen über den Eintritt in eine Transfergesellschaft bis zum 31.12.2003 (24:00 Uhr) abgeschlossen werden, bewirkt dies, dass Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen nach wie vor Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 60 Jahren in Anspruch nehmen können.

Bitte beachten Sie bei Ihrer Vorbereitung, dass entsprechende Vereinbarungen wegen des gesetzlichen Schriftformerfordernisses (§ 623 BGB) von beiden Parteien unterzeichnet werden müssen. Außerdem ist es wichtig, dass die Verträge nicht unter eine aufschiebende Bedingung im Rechtssinne gestellt werden. Wenn Arbeitnehmer in der Kürze der Zeit nicht überzeugt werden können, entsprechende Vereinbarungen abzuschließen, sollte allenfalls geprüft werden, ob dem Arbeitnehmer nicht freiwillig das Recht zugestanden wird, die Vereinbarung innerhalb einer bestimmten Zeitspanne zu widerrufen. Ein gesetzliches Recht zum Widerrufsrecht nach den Regelungen zum Haustürgeschäft (§ 312 a BGB) besteht, wie da BAG völlig zutreffend am 27.11.2003 klargestellt hat, nicht.


Bitte melden Sie sich, wenn Sie im Hinblick auf entsprechende Maßnahmen Fragen haben. Selbstverständlich stehen wir hierfür jederzeit gerne zur Verfügung.

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